der „Freie Wähler Maulburg“
Name und Sitz
Der politische Verein führt den Namen „Freie Wähler Maulburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Maulburg.
Er ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck
„Freie Wähler Maulburg e.V.“ ist ein von politischen Parteien unabhängiger, nur dem Wohl der Einwohner verpflichteter kommunalpolitischer Verein, der an der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene mitwirkt. Er bietet Einwohnerinnen und Einwohnern das Forum zur Mitwirkung am kommunalpolitischen Geschehen der Gemeinde. Der Verein beteiligt sich an Kommunalwahlen.
Er ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Grundgesetzes bekennt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Bestätigung seitens des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Sie erlischt durch
a. Tod,
b. Austritt,
c. Ausschluss.
Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ausgeschlossen kann werden
- wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen ihre Ziele gröblich verstoßen hat,
- wer sich einer ehrlosen Haltung schuldig gemacht hat,
- wer Mitglied einer politischen Partei oder einem sonstigen kommunalpolitischen Verein ist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss, die vor der Entscheidung den Betroffenen, soweit möglich, zu hören hat.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern des Vereines wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrages wird durch Mitgliederbeschluss in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schriftführer
- dem Kassierer,
- den Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion,
- den Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder zu Ziff. a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Gesamtvorstandschaft.
Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter jeweils zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.
§ 7
Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören,
- sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie findet auch statt, wenn dies sachlich geboten erscheint, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt über das Amtsblatt der Gemeinde Maulburg und persönlich in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom verfassenden Vorstandsmitglied und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 8
Wahlen und Abstimmungen
- Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Mit dem Einverständnis aller anwesenden Mitglieder kann eine Wahl auch offen stattfinden. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
- Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt; im Sinne der Kontinuität im rollierenden System.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Mitglieds der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.
§ 9
Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen
Bei Kommunalwahlen können in einen Wahlvorschlag nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung des Vereins in den letzten 6 Monaten vor Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des Gemeinderates oder des Kreistages stattfinden muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wurden
Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag auch alphabetisch aufgestellt werden.
Es ist zunächst in geheimer Wahl festzulegen, ob über den Wahlvorschlag gesamthaft, oder über jeden Listenplatz einzeln abgestimmt werden soll.
§ 10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 12
Auflösung
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation, ggf. Löschung aus dem Vereinsregister und die Verwertung des Vermögens.
§ 13
Inkrafttreten.
Diese Satzung tritt am 27. März 2026 in Kraft.
